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Allgemeine Kontraktbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für unsere Kontrakte gelten ausschließlich unsere nachfolgend aufgeführten Kontraktbedingungen(KB) sowie unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB).
1.2. Unsere KB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Einkaufsbedingungen (EKB) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB oder EKB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen KB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen der folgend aufgeführten Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

2. Kontraktlaufzeit

Unsere Kontrakte haben eine Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Versand unserer Kontraktbestätigung. Eventuell hierzu abweichende Laufzeiten bedürfen einer expliziten Bestätigung durch die Fischer Elektronik GmbH & Co. KG. Unsere Kontrakte verlängern sich nach Verstreichen der Laufzeit nicht stillschweigend.

3. Gültigkeit von Kontraktpreisen

Unsere angebotenen und/oder bestätigten- Kontraktpreise sind unter den folgenden Bedingungen innerhalb der angebotenen und/ oder vereinbarten Kontraktlaufzeit gültig:
3.1. Die gesamte Kontraktmenge wird innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Kontraktes eingeteilt. Bei Einteilungen außerhalb der vereinbarten Kontraktlaufzeit behalten wir uns Preisanpassungen vor.
3.2. Die angebotene und/oder bestätigte Mindestlosgröße für Abrufe wird eingehalten.
3.3. Der Kontraktpreis gilt lediglich für den jeweilig angebotenen und/oder bestätigten technischen Stand eines Produktes.

4. Einteilung von Abrufmengen

4.1. Die Einteilung der gesamten Kontraktmenge hat innerhalb der vereinbarten maximalen Kontraktlaufzeit zu erfolgen.
4.2. Sollten uns keine Einteilungen vorliegen, werden diese von uns gemäß vereinbarter Lieferlosgröße über die Kontraktlaufzeit gleichmäßig verteilt eingeteilt, entsprechend bestätigt und geliefert.
4.3. Wir behalten uns hierbei unabhängig von Einteilungen vor, Teilmengen oder die gesamte Kontraktmenge vorzuproduzieren und sämtliche Vormaterialien zu beschaffen.
4.4. Wird eine explizite Vorfertigung von Teilmengen oder der gesamten Kontraktmenge kundenseitig gewünscht, bedarf dies einer individuellen Vereinbarung und Bestätigung durch uns.

5. Technische Änderungen während eines laufenden Kontraktes

5.1. Technische Änderungen sind grundsätzlich nur für noch nicht gefertigte Mengen und/oder noch nicht beschafftes Vormaterial möglich.

6. Stornierung von Kontrakten und Kontraktmengen

6.1 Kontrakte sind in der Regel nicht stornierbar und nur in Ausnahmefällen und Prüfung durch uns für noch nicht gefertigte Mengen und/oder noch nicht beschafftes Vormaterial möglich.
6.2 Auch Standardware aus unserem Katalogsortiment, welche in unüblich hohen Mengen für Kontrakte beschafft wird, unterliegt ebenfalls einer Abnahmeverpflichtung für den Vertragspartner.
6.3 Wir prüfen Stornierungsanfragen individuell und behalten uns eine entsprechende Kompensation für die Aufhebung der Abnahmeverpflichtung vor.

 

Allgemeine Kontraktbedingungen, Stand: 13.03.2024

 




 

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